Ja, denn der Prozess der TeleClinic entspricht den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung und Einlösung von elektronischen Privatrezepten. Aufgrund des Kontrahierungszwangs gemäß § 17 Abs. 4 ApoBetrO sind Apotheken sogar verpflichtet, die durch TeleClinic übermittelten elektronischen Privatrezepte anzunehmen und für die Patienten und Patientinnen einzulösen.
Die verordneten Rezepte enthalten alle gemäß § 2 Abs. 1 AMVV notwendigen Informationen (z. B. Name, Vorname, Berufsbezeichnung der verschreibenden Person, Datum der Verschreibung, Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes). Da es sich um elektronische Rezepte handelt, ist die Unterschrift der Ärztinnen und Ärzte in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV) gemäß eIDAS im Rezept-PDF enthalten.
Rezepte, die auf der Grundlage von telemedizinischen Untersuchungen ausgestellt werden, sind in Deutschland apothekenrechtlich zulässig und einlösbar. Das in der Vergangenheit geltende Einlöseverbot (§ 48 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetz) ist vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen worden, um Fernbehandlungsrezepte auch in Deutschland zu ermöglichen und zu etablieren.
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