Kann ich TeleClinic auch im Falle eines Wege- oder Arbeitsunfalls bzw. Schul- oder Kindergartenunfalls nutzen?

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Nein. Bitte beachten Sie, dass aktuell keine Behandlungen von Wege- oder Arbeitsunfällen, Schul- und Kindergartenunfälle durchgeführt werden, so wie Durchgangsarzt-Berichte oder Überweisungen an Durchgangsärzte und Durchgangsärztinnen ausgestellt werden können. 
Sollte also jetzt schon absehbar sein, dass es sich bei Ihnen um einen Arbeitsunfall handelt, ist es notwendig, dass Sie einen Arzt oder Ärztin vor Ort (am besten einen D-Arzt oder D-Ärztin) aufsuchen. 

 

Was sind Durchgangsärzte?

Durchgangsärzte – kurz: D-Ärzte – sind (Fach-)Ärzte und (Fach-)Ärztinnen für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder (Fach-)Ärzte und (Fach-)Ärztinnen für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“, der von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine besondere Zulassung erhalten hat. Diese sind für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen und Wegeunfällen zuständig. Als Arbeitsunfälle gelten beispielsweise auch Schulunfälle und Unfälle von Helfern bei Unfällen im Straßenverkehr. Zusätzlich sind die privaten Pflegepersonen im Rahmen der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz unabhängig vom Alter gesetzlich unfallversichert. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin gesetzlich unfallversichert. Selbständige können freiwilliges Mitglied einer Berufsgenossenschaft werden; auch dann sind die D-Ärzte und D-Ärztinnen zuständig.

 

Wie ist das richtige Verfahren und in welchen Fällen muss ich zu D-Ärzten und D-Ärztinnen gehen?

Bei einem Arbeitsunfall und bei einer Wiedererkrankung aufgrund eines Arbeitsunfalls ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt oder Durchgangsärztin vorgestellt werden. Hierüber soll der Arbeitgebende seine Beschäftigten informieren. Wenn eine verletzte Person zuerst seinen Hausarzt oder Hausärztin aufsucht, dann muss dieser den Patienten an einen D-Arzt oder D-Ärztin überweisen. Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch bei diesem kein Krankenschein bzw. keine Chipkarte erforderlich. Verordnete Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Diese Regelung gilt auch für Privatpatienten und Privatpatientinnen. Ausnahmen von der D-Ärztlichen-Behandlung sind u. a.:

 

  • Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann ein Allgemeinmediziner oder eine Allgemeinmedizinerin die Behandlung (auf Kosten der BG) ohne Überweisung an einen D-Arzt oder eine D-Ärztin durchführen.
  • Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- bzw. HNO-Arzt oder Ärztin vorgestellt werden. Diese gelten automatisch als Durchgangsärzte. Analoges gilt auch für Zahnärzte und Zahnärztinnen.
  • Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss nicht erst ein D-Arzt oder eine D-Ärztin aufgesucht werden. Vielmehr soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind meist auch Durchgangsärzte tätig. In der Regel gilt jede Unfallambulanz als Durchgangsarzt, wenn der leitende Arzt und die leitende Ärztin die Zulassung als D-Ärzte hat.
  • Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt und jede Ärztin aufgesucht werden (also auch ein telemedizinische Ärzte bei TeleClinic). Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
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