Auch eine private Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidend ist, dass die Bescheinigung von einem approbierten Arzt ausgestellt wurde und die notwendigen Informationen enthält (Name des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Datum der Feststellung etc.).
Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu akzeptieren.