Ja, das dürfen Sie. Der Prozess von TeleClinic entspricht den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die es den unabhängigen zugelassenen Ärzten und Ärztinnen ermöglicht, bei gegebener medizinischer Notwendigkeit Rezepte auszustellen. Apotheken sind durch den Kontrahierungszwang (§ 17 Abs. 4 ApoBetrO) verpflichtet, diese Rezepte anzunehmen und einzulösen.
Die ausgestellten elektronischen Privatrezepte enthalten alle nach § 2 Abs. 1 AMVV erforderlichen Informationen, und die Unterschrift der Ärztinnen und Ärzte liegt in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) vor.